Satzung der Demokratie-Stiftung
Satzung der nichtrechtsfähigen “Demokratie-Stiftung”
§ 1 Name und Rechtsform
( 1 ) Die Stiftung führt den Namen “Demokratie-Stiftung”.
( 2 ) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung mit Sitz in Köln. Träger der Stiftung ist die Universität zu Köln als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Rechts- und Geschäftsverkehr wird sie vertreten durch den Kanzler der Universität zu Köln.
§ 2 Stiftungszweck
( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, durch Wissenschaft und Bildung einen friedlichen Beitrag zur Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen zu leisten.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die folgenden, nicht abschließenden Maßnahmen, welche die Förderung wissenschaftlicher Auseinandersetzung, demokratischer Grundwerte und Verhaltensformen sowie nationaler und internationaler Kommunikation und Kooperation zum Ziel haben:
- Förderung und Vergabe von zweckentsprechend Forschungsaufträgen
- Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Projekte und
Veranstaltungen,
- Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Information der
Öffentlichkeit in Wort und Bild,
- Gewährung von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs, für
Schülerinnen und Schüler,
- Förderung des Professoren-, Studierenden- und Schüleraustauschs,
- Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität zu Köln und finanzielle Unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit in dem Universitäts- Journal sowie der Mitarbeiterzeitschrift „mit uns” gemäß Stiftungszweck,
- Zusammenarbeit mit Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen, die dem o. g. Stiftungszweck entsprechen,
- Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die der Fortführung des Stiftungszweckes dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Stiftung erfüllt die Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.
( 4 ) Soweit die erzielten Erträge für die Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht ausreichen und die Finanzierung nicht durch einen Dritten bewirkt wird, kann dafür im Einzelfall ein Anteil von bis zu insgesamt 20% des Stiftungskapitals verwendet werden.
§ 5 Mittelverwendung
( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer Kapitalerhaltungsrücklage zugeführt werden.
( 4 ) Eine weitere Rücklage kann gebildet werden in Höhe von 10% der zweckbestimmt zu verwendenden jährlicher Einnahmen der Stiftung.
( 5 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
( 6 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 7 ) Der Kanzler der Universität zu Köln belastet die Stiftung für seine Verwaltungs-Leistungen mit pauschalierten Kosten. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
§ 6 Kuratorium
( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
( 2 ) Das Kuratorium besteht aus 4-10 Mitgliedern.
( 3 ) Geborene Mitglieder sind der Stifter (bzw. bei Erbfolge seine Erben) oder eine von ihm benannte Person, der Kanzler sowie der jeweilige Rektor der Universität zu Köln. Die geborenen Mitglieder können bis zu sieben weitere Mitglieder bestellen.
( 4 ) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
( 5 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für besonderen Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Kuratoriumsmitglieder kann eine in Ihrer Höhe angemessenen Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
( 1 ) Das Kuratorium beschließt die Verwendung der Stiftungsmittel. Der Kanzler der Universität zu Köln hat ein Vetorecht gegen die Entscheidung, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
( 2 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefaßt. Das Kuratorium wird vom Kanzler der Universität zu Köln nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 50% der Mitglieder, unter ihnen der Kanzler der Universität zu Köln oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
( 4 ) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kanzlers der Universität zu Köln oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
( 5 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet allen Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
( 6 ) Wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Es gilt eine Äußerungsfrist von drei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
( 7 ) Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen mit dreiviertel Mehrheit und der Zustimmung des Kanzlers der Universität zu Köln gefaßt werden.
§ 8 Treuhandverwaltung
( 1 ) Der Kanzler der Universität zu Köln verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von dem Vermögen der Universität zu Köln.
( 2 ) Dieser legt dem Kuratorium auf den 31. 12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§ 9 Auflösung der Stiftung
( 1 ) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Universität zu Köln als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
Stand: April 2013